Der Betrieb einer Weiterbildungsstätte für Heilberufe in der Pflege ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Sie sind hier:
Weiterbildungsstätte für Heilberufe in der Pflege Zulassung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Pflegekammer.
Voraussetzungen
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Die jeweilige Weiterbildung wird hauptberuflich von einer Person geleitet, die
- berechtigt ist, die zugehörige Weiterbildungsbezeichnung zu führen, oder
- über eine andere geeignete fachliche Qualifikation verfügt, und
- über eine pädagogische Qualifikation verfügt.
- Die Weiterbildungsstätte verfügt über Lehrkräfte in ausreichender Zahl
- Die Weiterbildungsstätte verfügt über die erforderlichen Räume und sonstigen erforderlichen Sachmittel, insbesondere Lehr- und Lernmittel.
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Die Weiterbildungsstätte weisst die Zusammenarbeit mit einer ausreichenden Anzahl von Einrichtungen nach, die für die Praktika
- zur Verfügung stehen und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und
- die Anleitung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sicherstellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Leiter der Weiterbildung
- Nachweis der Berechtgung des Führens der zur Weiterbildung gehörenden Weiterbildungsbezeichnung
- Nachweis der fachlichen Qualifikation
- Nachweis der pädagogischen Qualifikation
- Nachweis der ausreichenden Zahl von Lehrkräften
- Nachweis der erforderlichen Räume und sontsitge erforderlichen Sachmittel
- Nachweis einer ausreichenden Anzahlt von Einrichtungen mit denen für Praktika zusammengearbeitet wird
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle entsprechend Nr. 14 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind ggf. Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.