Das Verfahren VAT on e-Services (ECOM) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Dieses Verfahren ermöglicht Ihnen als Unternehmer bestimmte in der Europäischen Union (EU) ausgeführte Umsätze zentral in einem Mitgliedstaat zu versteuern. Sie brauchen nur in einem Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle ihre Umsätze in den Mitgliedstaaten, die unter diese Sonderregelung fallen, abzugeben (Prinzip der einzigen Anlaufstelle). Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Das Verfahren können Sie nutzen, wenn Sie
- nicht in der EU ansässig sind und
- als Steuerschuldner Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen
- an Privatpersonen in einem EU-Mitgliedstaat gegen Entgelt erbringen.
Sie müssen immer den Umsatzsteuersatz bezahlen, der in dem EU-Mitgliedstaat gilt, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist.
Um an dem Verfahren teilzunehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen. Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:
- bei Einstellung der Leistungserbringung
- beim Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen
Beantragen Sie die Teilnahme am Verfahren ECOM in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt-Online-Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie über BOP eine Berichtigung übermitteln.