Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.
Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Ansprechpartner/in
Bauordnungsamt | |
Kreishaus Delmenhorster Straße 6 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 85-958 Telefax: 04431 85-215 E-Mail: Bauordnungsamt@oldenburg-kreis.de | https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
|
Externe Ansprechpartner/in
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Stilleweg 2 30655 Hannover Telefon: +49 511643-0 Telefax: +49 511643-2304 E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.deHomepage: https://www.lbeg.niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.
Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.
Voraussetzungen
- Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Welche Gebühren fallen an?
Sie stellen einen Antrag auf Vorbescheid bei der zuständigen Behörde.Dies ist schriftlich oder elektronisch möglich.
Sie fügen die erforderlichen Unterlagen bei, und die zuständige Behörde bestätigt Ihnen den Eingang schriftlich oder elektronisch. Gegebenenfalls wird die Behörde weitere Unterlagen nachfordern.
Der Vorbescheid ersetzt nicht das Genehmigungsverfahren.
Welche Fristen muss ich beachten?
- :2 Jahre
Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
- :3 Monate
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
- Klage
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: schriftlich oder elektronisch
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein