Veranstaltungen nach der Viehverkehrsverordnung mit landesweiter, bundesweiter o. internationaler Beteiligung (Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art) sind vom Veranstalter unter Angabe der Art der Veranstaltung mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Beginn schriftlich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Sie sind hier:
Viehveranstaltung überregional
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen je nach Aufwand 15,00 bis 500,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Veranstaltungen sind mindestens 4 Wochen vor deren Beginn vom Veranstalter schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) i.V.m.
- § 2 Nr. 6 Zust-VO Tier
Was sollte ich noch wissen?
Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, können Veranstaltungen beschränkt oder verboten werden.