Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder “Beratender Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG freiberuflich ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.