Die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt stellt die Regelform der Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung dar. Hierdurch können Sie in einer eigenen Praxis, Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Durch die Zulassung als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt werden Sie Mitglied Ihrer regional zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Über diese rechnen Sie auch alle vertragszahnärztlichen Leistungen der Kassenpatientinnen und -patienten ab.
Als Vertragszahnarzt oder -zahnärztin müssen Sie am Vertragszahnarztsitz Ihre Sprechstunde halten.
Vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, das Gesetz räumt eine solche Möglichkeit durch Genehmigung ein. Eine solche Möglichkeit besteht z.B. im Führen einer Zweigpraxis, die zusätzlich zu der Hauptpraxis betrieben werden kann. Voraussetzungen für die Genehmigung sind die Verbesserung der Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten und die unbeeinträchtigte ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes. Geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.
Wenn die Zweigpraxis im Bereich Ihrer KZV liegt, ist diese für die Genehmigung eines entsprechenden Antrages zuständig. Ansonsten erfolgt eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.
Wollen Sie Ihren Vertragszahnarztsitz verlegen, müssen Sie beim Zulassungsausschuss einen Antrag stellen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses können Sie beim Berufungsausschuss Widerspruch einlegen.
In der Regel sind rückwirkende Entscheidungen nicht möglich, da statusbegründend.