Als Inhaberin oder Inhaber eines Unternehmens können Sie ihrer elektronische Buchführung ins Ausland verlagern. Dies müssen Sie jedoch in manchen Fällen beantragen.
Ob ein Antrag nötig ist, hängt von dem Staat ab, in den Sie Ihre elektronische Buchführung oder Teile davon verlagern möchten:
- ohne Antrag: EU-Mitgliedstaaten
- mit Antrag: Staaten außerhalb der EU
Ihr Antrag muss Folgendes enthalten:
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Standort des Datenverarbeitungssystems im Ausland:
- vollständige Anschrift,
- gegebenenfalls abweichender Firmenname,
- Anschrift eines beauftragten Dritten
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detaillierte Beschreibung der für die Verlagerung vorgesehenen
- elektronischen Bücher und
- sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen
Sie können Ihre elektronische Buchhaltung nur verlagern, wenn dadurch die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen also sicherstellen, dass Sie weiterhin alle Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Dazu gehören:
- die allgemeinen Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren
- die einschlägigen Ordnungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- die Auskunfts- und Vorlagepflichten
Sie müssen den Zugriff des Hauptzollamts auf Ihre Daten sicherstellen. Dafür müssen Sie die Daten ohne Zeitverzug lesbar machen.
Als Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger müssen Sie Ihre Daten so vorlegen, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Datenbestände keine gesetzlich geschützten Bereiche berührt werden. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie einen rechtsberatenden und steuerberatenden Beruf ausüben.
Standortänderungen müssen Sie ohne Zeitverzug mitteilen.
Beantragen Sie die Verlagerung sowohl für den Bereich der Steuerverwaltung als auch für den Bereich der Zollverwaltung, müssen Sie zwei getrennte Anträge stellen:
- beim Finanzamt und
- beim Hauptzollamt.
Buchführung in Papierform dürfen Sie nicht ins Ausland verlagern.
Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften müssen für jede Gesellschaft einen gesonderten Antrag stellen.