Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater kann auf Antrag von der zuständigen Stelle erteilt werden.
Verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder für die Befreiung von der Steuerberaterprüfung
Externe Ansprechpartner/in
Steuerberaterkammer Niedersachsen Adenauerallee 20 30175 Hannover Telefon: 051128890-0 Telefax: 051128340-32 E-Mail: info@steuerberaterkammer-nds.deHomepage: https://www.stbk-niedersachsen.de |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Anlagen entsprechend Steuerberaterprüfung (bzw.
verkürzte Prüfung
, Eignungsprüfung, Befreiung je nach Antragssachverhalt),
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und beruflichem Werdegang,
- geeignete Unterlagen (Prüfungszeugnisse, Zeugnisse der Arbeitgeber - mit Angaben über Art und Umfang der praktischen Tätigkeit) im Original oder in öffentlich/amtlich beglaubigter Abschrift
Welche Gebühren fallen an?
- :200,00 EUR
Erläuterung zur Gebührenbildung
Eine unverbindliche telefonische Beratung oder Beantwortung von Fragen per E-Mail bei der zuständigen Stelle ist in der Regel kostenlos. Dieser Service ist nur bei Fragen möglich, die rasch beantwortet werden können und keine weiteren Recherchen erfordern.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Anträge / Formulare
Eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft ist ausdrücklich zu beantragen. Hierfür ist der amtliche Vordruck "Antrag auf verbindliche Auskunft" zu benutzen.