Klärschlamm darf auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden nur so aufgebracht werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Aufbringung muss nach Art, Menge und Zeit auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen ausgerichtet sein.
Aus diesem Grund sind Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage verpflichtet, vor dem erstmaligen Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden deren Gehalt an Schwermetallen durch Bodenuntersuchungen untersuchen zu lassen.
Der Boden muss ebenfalls auf den pH-Wert, den Gehalt an pflanzenverfügbarem Phosphat, Kalium und Magnesium untersucht worden sein. Die Kosten für die Durchführung dieser Bodenuntersuchung hat der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage zu tragen.
Außerdem muss auch der Klärschlamm auf den Gehalt an Schwermetallen und bestimmten anderen Stoffen untersucht werden.