Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben. Betroffen sind Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt sowie Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Der Unternehmer/die Unternehmerin ist verantwortlich für
- das Eingeben der Unternehmenskarte in das digitale Kotrollgerät zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen
- die ordnungsgemäße Nutzung des digitalen Kontrollgeräts
- die Sicherstellung des einwandfreien Funktionierens des digitalen Kontrollgeräts
- den problemlosen Ausdruck aus dem digitalen Kontrollgerät im Falle einer Kontrolle
- die ordnungsgemäße Verwendung der Fahrerkarte durch den Fahrer/die Fahrerin
- das Kopieren, die Sicherung und die Archivierung (2 Jahre) der Daten aus dem digitalen Kontrollgerät nach spätestens 90 Tagen und der Fahrerkarte nach spätestens 28 Tagen nach § 2 Abs. 5 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV)
- das Löschen der Archivierten Daten nach Ablauf der 2 Jahresfrist entsprechend Datenschutzgesetz
Mit der Unternehmenskarte erhält der Unternehmer Zugang zum Kontrollgerät.