Unbedenklichkeitsbescheinigung für Spiele mit Gewinnmöglichkeit Erteilung

Allgemeine Informationen

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird der Herstellerin/dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Er erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:

  • Bezeichnung des Spiels
  • Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin/des Herstellers bzw. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort der Veranstalterin/des Veranstalters
  • Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, ggf. mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
  • Spielregeln und Gewinnplan
  • Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
  • Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • eventuell Nebenbestimmungen 

Unbedenklichkeitsbescheinigungen können auch befristet oder mit Auflagen verbunden erteilt werden.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn

  • die Gefahr besteht, dass die Spielerin/der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
  • das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel im Sinne von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) veranstaltet werden kann.
    Das ist insbesondere der Fall, wenn
    • es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB abgeleitet sind oder
    • das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundeskriminalamt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen
  • Geschicklichkeitsspiel, kein Glücksspiel
    • Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann.
  • wenn die Spieleinrichtung serienmäßig produziert werden soll
    • Sicherstellung, dass die Nachbauten mit dem von der zuständigen Stelle geprüften Muster übereinstimmen
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Spielbeschreibung
  • Spielregeln
  • wenn nach Art des Spiels erforderlich:
    • Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung  

Eventuell müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorgelegt werden. Wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, kann die zuständige Stelle verlangen, dass auch eine betriebsfertige Einrichtung eingereicht oder der zuständigen Stelle ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile davon überlassen wird.  

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach § 6 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV) an.

§ 6 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare

Den Antrag ist bei der zuständigen Stelle zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte er im gegenseitigen Interesse schriftlich eingereicht werden. Es empfiehlt sich den Antrag zu unterschreiben. Dem entspricht auch die qualifizierte elektronische Signatur.

Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und einem Ausschuss von vier auf dem Gebiet des Spielwesens erfahrenen Kriminalbeamten der Länder.

Was sollte ich noch wissen?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

  • nachträglich Gründe bekannt werden, die der Ausstellung entgegengestanden hätten,
  • der Antragssteller zugelassene Spieleinrichtungen in ihren Merkmalen verändert oder
  • er ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet.
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