Umweltgutachtern wird durch das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG (UAG) das Recht zuerkannt, Organisationen (Industrie-, Dienstleistungsunternehmen oder andere Einrichtungen) die Erfüllung der Anforderungen nach dem europäischen Öko-Audit-System (EMAS) zu bescheinigen.
Darüber hinaus sind Umweltgutachter in Abhängigkeit von ihren Zulassungsbereichen berechtigt, auch in den Rechtsgebieten Altfahrzeug-Verordnung, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz, Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) und Verpackungsverordnung tätig zu werden.
Dazu müssen Umweltgutachter ein spezielles Zulassungsverfahren durchlaufen und die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen.
Umweltgutachter werden für eine oder mehrere Branchen zugelassen. In diesen können sie die vom Gesetzgeber geforderten Bescheinigungen und Zertifikate erstellen. Für die Qualität der Umweltgutachter sorgt das gesetzlich geregelte Zulassungs- und Aufsichtsverfahren.