Wer bei Verbraucherinsolvenzverfahren als Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners übergehen, tätig werden will, muss von der zuständigen Stelle bestellt werden. Die zuständige Stelle prüft vor der Bestellung die Eignung in jedem Einzelfall, insbesondere, ob es sich um eine geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person handelt.
Treuhänder haben den Schuldner über die Abtretung der pfändbaren Bezüge zu unterrichten. Sie haben die Beträge, die sie durch die Abtretung erlangen und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von Ihrem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen.
Sie haben bei der Beendigung ihres Amtes der zuständigen Stelle Rechnung zu legen.