Wenn Ihr Betrieb dauerhaft Stellen abbauen muss, beispielsweise wenn eine Abteilung aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen werden muss, kann Ihnen Transferkurzarbeitergeld zustehen. Die von dem dauerhaften Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in einer betriebsorganisatorischen Einheit zusammengefasst. Für diese Beschäftigten können Sie Transferkurzarbeitergeld bekommen.
Sie als Arbeitgeber beziehungsweise als Transfergesellschaft beantragen, zahlen und rechnen das Transferkurzarbeitergeld ab. Sie gehen bei der Zahlung der Löhne und Gehälter an Ihre Beschäftigten also zunächst in Vorleistung. Ihre Beschäftigten müssen dabei nichts tun.
Das Transferkurzarbeitergeld wird monatlich nachträglich mit der Bundesagentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle abgerechnet und Ihnen rückwirkend ausgezahlt.
Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten ohne Kind im Haushalt
- 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind im Haushalt.
Sie bekommen das Transferkurzarbeitergeld
- frühestens ab dem Kalendermonat, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, und
- für maximal 12 Monate.
Sie können das Transferkurzarbeitergeld allerdings nicht gleichzeitig mit dem Kurzarbeitergeld oder dem Saison-Kurzarbeitergeld beziehen.
Bevor Sie Transferkurzarbeitergeld bekommen, kann eine Förderung der Teilnahme an einer Transfermaßnahme vorausgehen. Das Transferkurzarbeitergeld und die Förderung von Transfermaßnahmen lassen sich sinnvoll aufeinander abstimmen. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Agentur für Arbeit beraten.