Jede Einrichtung benötigt eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte/n, wenn Sie
- Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen möchten.
- Wirbeltiere oder Kopffüßer, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind, züchten oder halten möchten.
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken töten möchten.
- Organ- und Gewebeentnahmen zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken vornehmen möchten.
Der oder die Tierschutzbeauftragte/n müssen von Ihnen vor Aufnahme der Tätigkeit beim LAVES angezeigt werden.
Aufgaben des oder der Tierschutzbeauftragten:
- Beachtung und Einhaltung von Vorschriften (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Versuchstierverordnung), Bedingungen und Auflagen
- Beratung der Einrichtung und der Personen, die mit der Haltung von Tieren im Betrieb befasst sind hinsichtlich des Wohlergehens der Tiere beim Erwerb, der Unterbringung, der Pflege und der medizinischen Behandlung
Wenn in Ihrem Betrieb oder Ihrer Einrichtung auch Tierversuche durchgeführt werden, ist der oder die Tierschutzbeauftragte darüber hinaus verpflichtet
- Stellung zu Anträgen auf Genehmigung eines Versuchshabens zu nehmen und diese Stellungnahme der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
-
innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln hinzuwirken, die
- die zuzufügenden Schmerzen, Leiden und Schäden,
- die Zahl der verwendeten Tiere,
auf das unerlässliche Maß zu beschränken.
-
innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln hinzuwirken
, die
- prüfen, ob der verfolgte Zweck eines Tierversuchs nicht durch eine andere Methode oder ein anderes Verfahren erreicht werden kann.
- dafür sorgen, dass Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere nur in dem Maße zugefügt werden, als es für den verfolgen Zweck unerlässlich ist; insbesondere dürfen sie nicht aus Gründen der Arbeits-, Zeit- oder Kostenersparnis zugefügt werden.
- sicherstellen, dass Tierversuche nur an Tieren durchgeführt werden, deren artspezifische Fähigkeit, unter den Versuchseinwirkungen zu leiden, weniger stark entwickelt ist, als für den verfolgten Zweck unerlässlich.
- die mit der Durchführung von Tierversuchen befassten Personen im Hinblick auf die genannten Anwendungen, Verfahren und Mittel zu beraten und diese laufend über diesbezügliche technische und wissenschaftliche Entwicklungen zu informieren.
Ihre Aufgaben als Einrichtung oder der Betrieb:
Sie haben den oder die Tierschutzbeauftragte
- bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen, dass er/sie seine/ihre Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann, und
- von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten.
Sie haben sicherzustellen, dass der/die Tierschutzbeauftragte sich regelmäßig in dem Bereich Tierversuche fortbildet (Themenbereiche gemäß Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1-15 TierSchVersV).
Sie haben sicherzustellen, dass der/die Tierschutzbeauftragte bei der Erfüllung der Aufgaben weisungsfrei ist und wegen der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben nicht benachteiligt wird. Die Stellung und die Befugnisse des/der Tierschutzbeauftragten sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.