Wer ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben will, benötigt eine behördliche Feststellung.
Die zuständige Stelle stellt auf Antrag fest, dass das System in Niedersachsen flächendeckend eingerichtet ist.
Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.
Nach erfolgter Feststellung ist die unentgeltliche regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise und flächendeckend in Niedersachsen zu gewährleisten. Die im Sammelsystem erfassten Verpackungen sind einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb der Systeme zusammenwirken.