Wenn Waren über mehrere Durchgangsländer oder Zollgebiete innerhalb Europas hinweg befördert werden, müssen unter Umständen an verschiedener Stelle Importzölle oder andere Abgaben gezahlt und entsprechende Erstattungen beantragt werden. Mit dem Unionsversandverfahren können Sie Waren mit nur einer Zollabfertigung befördern. Es erleichtert den Warenverkehr und die Zollbestimmungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Andorra und San Marino. Die Waren können vom Ausgangsort bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befördert werden, an dem die Zollvorschriften und die nationalen Steuervorschriften erfüllt werden.
Um Ihre Waren einfacher in das Unionsversandverfahren zu überführen, können Sie als Unternehmen oder Einzelperson den Status eines "zugelassenen Versenders" beantragen.
Die Bewilligung des "Status eines zugelassenen Versenders" ermöglicht es Ihnen, Unionsversandverfahren eigenständig auch außerhalb der Öffnungszeiten der Abgangszollstelle an den in der Bewilligung zugelassenen Orten zu eröffnen. Die Abfertigungs- und Kontrollpflichten der Abgangszollstelle gehen auf Sie als Bewilligungsinhaber über. Sie dürfen
- Versandanmeldungen ausstellen,
- Beförderungsmittel oder Packstücke zollrechtlich einwandfrei verschließen,
- Waren befördern, ohne das die Zollstelle tätig werden muss,
- Ihre Im- und Exporte elektronisch über das NCTS-System (New Computerised Transit System) mit den Zollbehörden abwickeln.
Ein in Deutschland bewilligter Status als "zugelassener Versender" gilt nur für Unionsversandverfahren, die in Deutschland beginnen. Einmal bewilligt müssen Sie den Status nicht erneuern.