Die Schenkungsteuer erfasst ohne eigenes Zutun erlangte Vermögensmehrungen. Besteuerungsgegenstand ist die Schenkung unter Lebenden. Als Ergänzung zur Erbschaftsteuer soll die Schenkungsteuer zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Diese Ergänzung ist notwendig, um eine Umgehung der Erbschaftsteuer auf den künftigen Erbfall durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern.
Als Schenkung unter Lebenden gilt z. B.:
- jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird
- die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt
- was zur Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird
- der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des Vermögens und der abzugsfähigen Verbindlichkeiten erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.
Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert der Grundstücke.
Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Schenkungsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Zuwendenden verwandt sind.
Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.
Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Gesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.