Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:
- zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
- zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
- zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).
Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:
- für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
- für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
- für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
- für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.