Bei häuslicher Pflege haben Sie als pflegebedürftiger Mensch Anspruch auf Sachleistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe bei der Haushaltsführung.
Diese häusliche Pflegehilfe leisten in der Regel ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste. Häusliche Pflegehilfe ist auch möglich, wenn Sie in einer Pflegewohngemeinschaft oder im Haushalt von pflegenden Angehörigen leben, nicht jedoch im Pflegeheim oder einer anderen vollstationären Einrichtung.
Je nach Pflegegrad steht Ihnen ein bestimmtes monatliches Budget für Pflegesachleistungen zur Verfügung (Stand: 2021):
- bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
- bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298
- bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612
- bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995
Nehmen Sie die ambulanten Pflegesachleistungen nicht bis zum Maximalbetrag in Anspruch, können Sie:
- nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen in Pflegegeld umwandeln. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung.
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen können Sie den Entlastungsbetrag einsetzen. Dies ist ein monatlicher Betrag, der der Erstattung von Aufwendungen dient, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von u.a. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36 SGB XI, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.