Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften
- der Körperschaftsteuer.
Ausländische Investmentfonds müssen inländische Einkünfte, für die zu Unrecht
- kein oder
- ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde melden und die Steuern nachzahlen.
Die Investmentfonds müssen schriftlich eine Anzeige zur Nachentrichtung von Steuerabzugsbeträgen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.