Wenn Sie als Luftverkehrsunternehmen gewerblich Personen von Deutschland aus befördern, müssen Sie Luftverkehrsteuer zahlen. Der nicht gewerbliche Passagierflugverkehr bei Beförderung durch Privatpersonen sowie Frachtflüge sind von der Steuer ausgeschlossen.
Besteuert werden grundsätzlich alle Abflüge mit Flugzeugen und Drehflüglern von deutschen Flughäfen. Für die Luftverkehrsteuer registrierte Steuerschuldner also Luftverkehrsunternehmen oder deren steuerliche Beauftragte, müssen monatlich eine Steueranmeldung erstellen.
Wenn Sie nicht für die Steuer registriert sind, sind Sie verpflichtet, die Steueranmeldung unverzüglich für jeden Abflug abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Die Luftverkehrsteuer bemisst sich pro Passagierin beziehungsweise Passagier nach der Entfernung zum Zielort und ist in 3 Distanzklassen gegliedert.
- Die Distanzklasse 1 umfasst: Ziele innerhalb Deutschlands,
- Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
- Ziele in Ländern, die für den EU-Beitritt kandidieren,
- Ziele in Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten (insbesondere Türkei, Russland, Marokko, Tunesien, Algerien, Vereinigtes Königreich).
Die Distanzklasse 2 umfasst:
- Länder, die nicht in Distanzklasse 1 fallen bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern (andere nord und mittelafrikanische Staaten, arabische Staaten, mittelasiatische Staaten).
In die Distanzklasse 3
- fallen alle weiteren Ziele, die nicht von den Distanzklassen 1 oder 2 erfasst sind.
Eine vollständige Liste der Länder, die zu den Distanzklassen 1 und 2 gehören, finden Sie in den Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes. Die Steuersätze werden ab dem Jahr 2025 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abgesenkt, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt.
Für sogenannte Inselflüge, also Abflüge von inländischen und zu inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinseln, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Dieser beträgt 20 Prozent des Normalsteuersatzes und gilt, wenn die Inseln nicht durch einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden sind und wenn der Start- oder Zielort
- auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder
- sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet.
In einigen Fällen können Abflüge von der Luftverkehrsteuer befreit werden. Wann die Befreiung gilt, können Sie auf der Internetseite des Zolls nachlesen.