Sie müssen die Maut nur bezahlen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination handelt, die entweder
- für den Güterkraftverkehr bestimmt ist oder
- die für den Güterkraftverkehr verwendet wird.
Für beide Varianten gilt ein zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mindestens 3,5 Tonnen.
Für den Güterverkehr bestimmte Fahrzeuge erkennen Sie anhand typischer Aufbaumerkmale, beispielsweise bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Die Mautpflicht besteht auch dann, wenn
- es sich um eine Privatfahrt handelt,
- tatsächlich Güter befördert werden oder es sich um eine Leerfahrt handelt,
- die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
- das betreffende Kfz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Ausnahmen von der Mautpflicht gibt es für Einsätze im:
- Straßenunterhaltungsdienst,
- Straßenbetriebsdienst,
- bei der Straßenreinigung und im Winterdienst, sofern diese öffentliche beauftragt wurden,
- für Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge,
- für Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes und
- für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur zur Verrichtung von Arbeiten und nicht für Gütertransporte im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr eingesetzt werden
- für Handwerksbetriebe, die ihre Fahrzeuge vorher online gemeldet haben.
Hinweis: Elektrofahrzeuge sind von der Maut befreit und gasbetriebene Fahrzeuge sind bis zum 31.12.2020 von der Maut befreit.