Eine Übertragung der nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle.
Die Übertragung ist zu Versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass:
- die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
- durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
- die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.
Weitere Informationen zum Thema „Lizenz für Postdienstleistungen“:
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige – Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers