Wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben, im häuslichen Umfeld leben und sich in einer herausfordernden Lebenssituation befinden, können Sie eine finanzielle Unterstützung aus dem Landesblindenfonds beantragen.
Leistungen aus dem Landesblindenfonds können insbesondere bewilligt werden,
- wenn bei Ihnen innerhalb der letzten vier Jahre vor Eingang eines Antrages eine Erblindung oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung festgestellt wurde,
- wenn Sie alleine leben, weil in den letzten 18 Monaten vor Eingang des Antrags eine bisher in Ihrer häuslichen Gemeinschaft lebende, sehende Person die häusliche Gemeinschaft verlassen hat,
- wenn Sie erstmalig eine der folgenden Tätigkeiten beginnen: eine Ausbildung, ein Studium, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
- wenn Sie berufsbedingt den Wohnort wechseln (z.B. durch Wechsel der Arbeitsstätte oder Beginn einer Umschulung),
- wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder unter 16 Jahren, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreuen,
- wenn Sie an Selbsthilfemaßnahmen teilnehmen, die nicht durch Dritte, insbesondere Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger, finanziert werden,
- wenn Sie zusätzlich gehörlos ist.
Leistungen aus dem Landesblindenfonds werden als pauschale Leistungen gezahlt.
Sie können frei entscheiden, wie Sie die gewährte finanzielle Unterstützung verwenden.