1. Anerkennung von Berufserfahrung – gilt nicht für Gesundheitshandwerke
(Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO))
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
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Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates ausgestellt wurde. Es werden folgende Berufserfahrungen, teilweise kombiniert mit erworbenen Berufsqualifikationen berücksichtigt:
- selbständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens 6 Jahre ununterbrochen (die Beendigung dieser Tätigkeit darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
- selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens drei Jahre ununterbrochen, wenn in dem betreffenden Beruf zuvor eine mindestens dreijährige Ausbildung absolviert wurde, oder
- selbstständig oder als Betriebsverantwortlicher mindestens vier Jahre ununterbrochen, wenn in dem betreffenden Beruf zuvor eine mindestens zweijährige Ausbildung absolviert wurde, oder
- selbstständig mindestens drei Jahre ununterbrochen und mindestens fünf Jahre unselbstständig (die Beendigung der Tätigkeit darf nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen), oderin leitender Stellung mindestens fünf Jahre ununterbrochen, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung (diese Alternative gilt nicht für Friseurgewerbe).
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird. So neben praktischer Berufserfahrung auch Berufsqualifikationen berücksichtigt werden sollen, ist zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch die zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates erforderlich.
2. Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen – insbesondere für Gesundheitshandwerke
(Nrn. 33 – 37 der Anlage A zur HwO) sowie für den Zugang zu allen anderen Anlage-A-Berufen, sofern ein Nachweis hinreichender praktischer Berufserfahrung nicht erbracht werden kann. Erforderlich ist:
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- eine beglaubigte Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises,
- ggf. ergänzend Nachweis praktischer Berufserfahrung.
Je nach Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, die abschließend in der § 5 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR HwV) geregelt sind.
Wird bei der Prüfung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen festgestellt, dass ein relevantes Qualifikationsdefizit besteht, so können unter gesetzlich näher geregelten Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen verlangt werden, die in der Ablegung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs bestehen.