Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.
Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Weitere Informationen:
- Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO