Die Erbringung von Maklerdienstleistungen, Vermittlungstätigkeiten sowie der Abschluss von Handelsgeschäften im Zusammenhang mit bestimmten Güterlieferungen, die für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, darf nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Zusammenhang mit ABC-Waffen oder militärischen Verwendungen in Waffenembargoländern Genehmigung
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Sofern Ihnen bekannt ist, dass Ihr Handels- und Vermittlungsgeschäft die Lieferung der o.g. Güter betrifft und diese für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bestimmt sind oder sein können, darf der Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts nur nach vorheriger Genehmigung erfolgen.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist der Abschluss des Handels- und Vermittlungsgeschäfts nicht gestattet. Die Genehmigung ist unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen. Mit der Genehmigung wird die Vornahme des Handels- und Vermittlungsgeschäfts erlaubt. Die Genehmigung erfolgt auftrags- und empfängerbezogen und muss somit für jedes eigenständige Handels- und Vermittlungsgeschäft separat beantragt werden. Die Antragstellung kann über die Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgen (www.ausfuhrkontrolle.info).
Zuständige Stelle
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Tel.: +49 6196 908-0
Fax: +49 6196 908-800
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist, dass dem Antragsteller der o.g. Zusammenhang der Güterlieferung für ABC-Waffen oder für militärische Verwendungen in Waffenembargoländern bekannt ist oder er vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hierüber unterrichtet wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den zu liefernden Gütern um bestimmte Dual use – Güter handelt, d.h. Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Einsatzzwecke verwendet werden können. Diese Güter sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 oder in den Kennungen 901-999 des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste aufgeführt. Bei welchen Ländern es sich um Waffenembargoländer handelt, kann dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2010 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 18.03.2010 (BAnz. S. 11167 vom 31.03.2010) entnommen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind aussagekräftige technische Unterlagen zu den zu liefernden Gütern, ein Firmenprofil des Güterempfängers sowie eine Erklärung des Empfängers zur Verwendung der Güter (Endverbleibserklärung) beizufügen.