Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.
Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).
Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.
Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.