Investmentfonds unterliegen der Körperschaftsteuer mit ihren
- inländischen Beteiligungseinnahmen,
- inländischen Immobilienerträgen sowie
- sonstigen inländischen Einkünften.
Spezial-Investmentfonds sind spezielle, Investmentfonds für institutionelle Anleger, die gesetzliche Anlagebestimmungen erfüllen.
Die Besteuerungsgrundlagen von ausländischen Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern stellt in der Regel das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) fest. Spezial-Investmentfonds müssen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung anfertigen und beim BZSt einreichen.
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von ausländischen Spezial-Investmentfonds muss erfolgen durch:
- die inländische oder ausländische Verwaltungsgesellschaft oder
- den inländischen Anleger
Hinweis: Bei inländischen Spezial-Investmentfonds und ausländischen Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte ausschließlich oder teilweise nicht dem Steuerabzug unterliegen, ist die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen. Nur für ausländische Spezial-Investmentfonds, deren in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte vollständig dem Steuerabzug unterliegen beziehungsweise die gar keine in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielen, ist das BZSt zuständig.