Gesellenprüfung: Zulassung - vorzeitig

Allgemeine Informationen

Als Lehrling (Auszubildende/Auszubildender) im Handwerk können Sie nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf Ihrer Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn Ihre Leistungen dies rechtfertigen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der entsprechenden Handwerkskammer (HWK).

Voraussetzungen
  • überdurchschnittliche Noten auf dem zuletzt erteilten Berufsschulzeugnis,
  • überdurchschnittliche Noten auf dem Zwischenprüfungszeugnis,
  • überdurchschnittliche Leistungen im Ausbildungsbetrieb,
  • alle Kenntnisse und Fertigkeiten können Ihnen bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung vermittelt werden,
  • Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte / Ausbildungsnachweise,
  • die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • ausgefülltes Antragsformular
  • zuletzt erteiltes Berufsschulzeugnis
  • Zwischenprüfungszeugnis
  • Bestätigung des Ausbildungsbetriebes,
    • dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und
    • ihm bis zum vorzeitigen Termin der abschließenden Prüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können
  • Teilnahmenachweis für die vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • vorgeschriebene Berichtshefte / Ausbildungsnachweise
Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfung ist für Lehrlinge (Auszubildende) gebührenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Für die Zeit der Freistellung wird den Auszubildenden die Ausbildungsvergütung weitergezahlt.

Menschen mit Handicap sollten schon bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung auf ihre besonderen Belange hinweisen, damit diese bei der Durchführung der Abschlussprüfung berücksichtigt werden können.

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf hieraus bei der Entscheidung über die Zulassung kein Nachteil erwachsen.

Zurück