Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Gleiches gilt für Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen (s. auch § 1 NIngG). Zum Schutz der Verbraucher soll gewährleistet werden, dass unter der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ nur hinreichend qualifizierte Personen den Beruf ausüben. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es notwendig, dass die vorhandene Berufsqualifikation auf die Übereinstimmung mit den nach dem NIngG geltenden Anforderungen geprüft wird.
Wenn Sie nicht über einen den Anforderungen entsprechenden inländischen Ingenieur-/Studienabschluss verfügen (s. auch § 6 Nr. 1 NIngG), benötigen Sie zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen (s. auch § 6 Nr. 5 in Verb. m. §§ 7 bis 9 (NIngG), sofern Sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben, oder ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausüben, Dies gilt nicht, wenn Sie bereits eine Genehmigung einer zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erhalten haben.