Gemäß § 17 Sprengstoffgesetz bedürfen
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken im Rah-men einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäfti-gung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebes solcher Lager
einer Genehmigung. Die Lagerung von pyrotechnischen Gegen-ständen (Feuerwerkskörpern) ist bis zu den in den Anhängen 6 und 7 der 2. Sprengstoffverordnung genannten Freimengen ohne La-gergenehmigung möglich. Möchten Sie über diese Menge hinaus Pyrotechnik lagern, benötigen Sie eine Lagergenehmigung.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann eine Genehmi-gung zum Lagern pyrotechnischer Gegenstände erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen formlosen Antrag stellen.
Dieser Antrag muss mindestens enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers, Kopie der Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
- Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
- Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
- Grundriss der Lagerstätte.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz prüft die eingegangenen Unterlagen und fährt in der Regel vor Ort, um sich die Räum-lichkeiten anzuschauen und umliegende Gebäude und Straßen zu sichten.
Je nach Lagergruppe und Menge sind Schutzabstände zu benachbarten Gebäuden und Verkehrswegen einzuhalten. Diese werden je nach Lagergruppe über eine Formel nach dem Anhang 1 der 2. Sprengstoffverordnung berechnet.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird eine Lagergenehmigung erteilt. Mit einer Lagergenehmigung kann je nach Aufwand nach ca. 3–4 Wochen gerechnet werden.