- Trägerschaft der Einrichtung und Rechtsform des Schulträgers. Dazu auch Vereinssatzung sowie eine - möglichst beglaubigte - Ausfertigung des entsprechenden Vereinsregisterauszuges bzw. Handelsregisterauszuges und erweiterte Führungszeugnisse aus dem Bundeszentralregister (auch für Schulleiter/in).
- Schulform / Fachrichtung / Schwerpunkt mit Angabe der vorgesehenen Schulbezeichnung. Eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ist dabei auszuschließen, zumindest aus einem Untertitel muss hervorgehen, dass es sich um eine Ersatzschule handelt. Die Bezeichnung der Schulform und der Name der Standortgemeinde müssen in der Bezeichnung enthalten sein.
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Schülerinnen und Schüler
Nachweis darüber, dass die gesetzliche Mindestzahl von 12 Schülerinnen und Schülern erreicht werden wird (Beschulungsverträge bzw. Beschulungsvorverträge).
Hinweise:
a) Die Ersatzschule ist nicht befugt, bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern zum 1. Schuljahrgang Entscheidungen zur Zurückstellung vom Schulbesuch bzw. zur Aufnahme von “Kann”-Kindern oder zum Hinausschieben des Schulbesuchs zu treffen.
b) Bei der Errichtung von Förderschulen ist darauf zu achten, dass nur solche Kinder und Jugendliche zum Nachweis des Erreichens der Mindestschülerzahl herangezogen werden dürfen, für die ein entsprechender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung festgestellt worden ist oder die auf Veranlassung des zuständigen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung die Schule besuchen und für die eine entsprechende Feststellung bevorsteht.
- Erklärung darüber, dass die Schule auf Dauer ausgerichtet ist.
- Schuleinrichtung (Schulgebäude):
- Eigentumsnachweis oder Mietvertrag über entsprechende Schulräume
- Beschreibung des Schulgrundstücks, der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Beschulung zur Verfügung stehen (werden) mit Nachweis des Platzbedarfs nach Schülerzahl je Klasse
- genaue Angaben zu Anzahl, Art und Größe der Räume für den Schulbetrieb
- Lageplan (mit Schulhof), Grundrisse, Raumplan (mit Unterrichtsräumen, Fachräumen, Praxisräumen, Büros, Lehrerzimmer, Material, WCs) und Fluchtwegeplan
- Einrichtung und Ausstattung der Räume
- Beschreibung der für den Sportunterricht zur Verfügung stehenden Einrichtungen (Turnhalle, Freisportanlagen). Falls keine eigenen Anlagen vorhanden sind, bitte ggf. Miet- bzw. Nutzungsvertrag beifügen.
- Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde für die Nutzung bzw. die Nutzungsänderung des vorgesehenen Gebäudes für schulische Zwecke.
- Benennung der Schulleiterin / des Schulleiters und der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Lehrkräfte. Die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung muss nachgewiesen werden, Qualifikationsnachweise (Zeugnisse usw.) sind beizufügen.
- Arbeitsverträge für die Schulleitung und das Lehrpersonal sind in ungekürzter Form vorzulegen.
Daraus muss sich ergeben, dass die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Dies betrifft das Einkommen und die Altersversorgung, die rechtliche Stellung und den allgemeinen Status, insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Kündigungsbestimmungen. Zwischen Schulträger und der Lehrkraft ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen, der das Arbeitnehmerverhältnis lückenlos regelt. Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl müssen darin festgelegt sein. Das Entgelt darf nicht wesentlich hinter den Entgelten der Lehrkräfte an entsprechenden öffentlichen Schulen zurückbleiben und muss in regelmäßigen Zeitabschnitten, d.h. in Anlehnung an den öffentlichen Dienst, monatlich gezahlt werden. Schließlich muss der Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten, welche der Lehrkraft eine Anwartschaft auf Alters- und Invaliditätsversorgung sichert, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
- Aussagekräftiges pädagogisches Konzept
Dazu gehören auch Angaben
- zur vorgesehenen Klassenstärke und welche Jahrgänge beschult werden sollen
- zum Aufnahmerhythmus und zur Dauer der Ausbildung
- ob Teilzeit- / oder Vollzeitunterricht erteilt werden soll
- zu erreichbaren Abschlüssen.
Außerdem sollen mindestens für die Dauer des ersten (Betriebs-) Jahres anhand der für die jeweilige beantragte Schulform gültigen Stundentafel (Bildungserlasse wie z.B. „Die Arbeit in der Grundschule“ oder „Die Arbeit in der Oberschule“, BbS-VO und EB-BbS) folgende Pläne erstellt werden:
- Lehrplan nach curricularen Vorgaben mit Zuordnung der Lehrkräfte
- Stundenplanentwurf für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler
Diese Unterlagen sind für alle Schuljahrgänge einzureichen, mit denen der Schulbetrieb aufgenommen werden soll.
- Finanzierungsplan für mindestens die ersten 3 Schuljahre. Darin müssen enthalten sein
- Personalkostenberechnung
- Sachkosten (Miete, Lehrmittel, Nebenkosten, Versicherungen, Berufsgenossenschaft, Zinsen)
- Einnahmen spezifiziert nach Schulgeld (genaue Höhe und evtl. Staffelung angeben), Vereinsbeiträgen, Vereinsvermögen, Spenden, Kredite usw.
Da nur solche Schulen genehmigt werden können, die auf Dauer angelegt sind, muss die Sicherung der Finanzierung schlüssig nachgewiesen und belegt werden. Für eingeplante Kredite sind daher entsprechende Bankzusagen beizufügen, vorhandenes Vereinsvermögen ist nachzuweisen. Bei der Höhe des Schulgeldes ist zu beachten, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.
Im Einzelfall können weitere Ergänzungen zur Antragsprüfung erforderlich werden.