Förderung der Energieberatung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Gewährung

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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) VCard
Frankfurter Straße 29 - 35
65760 Eschborn
Telefon: +49 6196908-0
Telefax: +49 6196908-800
E-Mail:
 

Allgemeine Informationen

Sie wollen Ihre laufenden Betriebskosten senken? Eine Energieberatung kann ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen aufdecken. Die zuständige Stelle kann Ihnen einen Zuschuss für eine fachkundige, unabhängige Energieberatung gewähren, damit Sie die optimalen Maßnahmen und Möglichkeiten für Ihr Unternehmen finden.

Ein durch die zuständige Stelle zugelassener Energieberater analysiert im Rahmen einer ausführlichen Energieberatung nach der DIN EN 16247-1  die Schwachstellen des Energieeinsatzes in Ihrem Unternehmen, um Energieeinsparpotenziale herauszufinden. Darüber hinaus wird auch die Umsetzung der aufgedeckten Einsparpotenziale bis hin zur Inbetriebnahme von Maßnahmen durch Energieberater begleitet..

Art der Förderung:

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

Zuschuss-Höhe:

  •  bei Energiekosten bis 10.000 Euro pro Jahr: 80% der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal 1.200 Euro
  •  bei Energiekosten über 10.000 Euro pro Jahr: 80% der förderfähigen Beratungskosten (Nettoberaterhonorar), maximal 8.000 Euro

Eine Kombination des Zuschusses der "Energieberatung Mittelstand" mit anderen öffentlichen Zuwendungen ist nicht möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Verfahrensablauf
  • Wenden Sie sich an einen zugelassenen Energieeffizienzberater und holen Sie ein Beratungsangebot ein.
  • Liegt Ihnen der Kostenvoranschlag vor, können Sie den Zuschuss im elektronischen Verfahren beantragen.
  • Nach Abschluss der Beratung reichen Sie einen Verwendungsnachweis und den Beratungsbericht ein.

Die Umsetzungsbegleitung beantragen Sie gegebenenfalls einzeln nach Abschluss der Energieeffizienz-Beratung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Voraussetzungen
  • Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes
  • Angehörige der Freien Berufe
  • Der Sitz und der Geschäftsbetrieb müssen in Deutschland sein.

Nicht antragsberechtigt sind insbesondere Unternehmen, denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs laut § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) gewährt wird sowie Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr einen Antrag nach den §§ 63 ff. Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) (Besondere Ausgleichsregelung) gestellt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Antragstellung:

  • vollständig ausgefülltes elektronisches Antragsformular
  • Angebot bzw. Kostenvoranschlag des Beraters

Nach Abschluss der Beratung:

  • Beratungsbericht, Verwendungsnachweis
Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.

Folgende Ausgaben müssen Sie selbst übernehmen:

  • Ihren Anteil am Beraterhonorar
  • die Mehrwertsteuer auf den gesamten Nettorechnungsbetrag
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist zwingend zu stellen, bevor Sie die Beratungsleistung in Anspruch nehmen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss des Leistungsvertrages.

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