Fischhaltung (EU-Zulassung) - Erklärung der Seuchenfreiheit für Aquakulturbetriebe

Allgemeine Informationen

Die Fischseuchenverordnung eröffnet die Möglichkeit zur Erklärung der Seuchenfreiheit für Aquakulturbetriebe oder Zonen in denen sich mehrere Aquakulturbetriebe befinden.

Die Seuchenfreiheit bezieht sich auf bestimmte Krankheiten, die als nicht exotische Seuchen gelistet sind und bei Fischen, Krebs- oder Weichtieren auftreten können. Es handelt sich dabei um die VHS, IHN und KHV-Infektion (Fische), Infektionen mit Marteilia refringens und Bonamia ostreae (Weichtiere) und die Weißpünktchenkrankheit (WSD) der Krebstiere.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen 30,00 bis 200,00 Euro. Hinzu kommen Auslagen wie Reisekosten. Die Kosten für das Untersuchungsprogramm werden gesondert berechnet.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bei neu errichteten Aquakulturbetrieben kann die Erklärung der Seuchenfreiheit bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne Untersuchungsprogramm beantragt werden. Bestehende Aquakulturbetriebe, die die Seuchenfreiheit erklärt haben möchten, bedürfen der Durchführung eines vier- oder sechsjährigen Untersuchungsprogramms (künftig kürzer). Sofern die Seuchenfreiheit einer Zone erklärt werden soll, bedarf es der Genehmigung zur Durchführung eines Untersuchungsprogramms seitens der EU.
In allen Fällen ist das Vorhaben formlos bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Erklärung der Seuchenfreiheit müssen Voraussetzungen und Vorgaben erfüllt sein, die in der Richtlinie 2006/88/EG i.V.m. der Entscheidung 2001/183/EG (eine neue Entscheidung steht an) aufgeführt sind.

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