Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Einzelfahrwegsbestimmung

zuklappenAnsprechpartner/in
Straßenverkehrsamt
Kreishaus
Delmenhorster Straße 6
27793 Wildeshausen
Telefon: 04431 85-0
Telefax: 04431 85-200

https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten


Parkmöglichkeiten:
Direkt vor dem Gebäude
Anzahl: 100

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Öffnungszeiten der Führerscheinstelle:
Montags bis Freitags: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstags: 14:00 - 16:00 Uhr

Öffnungszeiten der Kfz-Zulassungsstelle
Um die Wartezeiten für Sie zu reduzieren und den Dienstbetrieb besser planen zu können, sind Besuche in der KFZ-Zulassungsstelle nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie dazu gerne unsere Online-Terminvergabe.
 
Termine sind während der folgenden Zeiten möglich:
 
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstags 13:00 - 18:00 Uhr
 
Außenstellen der KFZ-Zulassung befinden sich in den Rathäusern der Gemeinden Ganderkesee, Großenkneten, Hude und Wardenburg. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Internetauftritten der jeweiligen Gemeindeverwaltungen. Die Außenstelle in Großenkneten ist auch Sonnabends in der Zeit von 10:00 - 12:00 Uhr geöffnet.

Weitere Informationen unter:
https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten

Allgemeine Informationen

Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.

Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35a der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese ergebensich aus § 35 b GGVSEB. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.

Für den Bereich außerhalb der Bundesautobahn bedarf der Transport nach § 35 a Abs. 3 GGVSEB einer Einzelfahrwegbestimmung der zuständigen Stelle. Diese wird für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit erteilt.

Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „ Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Allgemeinverfügung “.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Antragstellung für eine Einzelfahrwegbestimmung gehören u. a. folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Transportzeitraum
  • Bezeichnung des Ladegutes (Angabe UN-Nummer und Benennung des Gutes)
  • Ausgangspunkt des Transports
  • Zielort des Transports
Welche Gebühren fallen an?
  • :25,00 EUR - 75,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist vor Transportbeginn bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

Anträge / Formulare

Es ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35 Abs. 3 Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB) - Anlage 4 zu stellen.

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