Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Gewährung Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts

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Deutsches Patent- und Markenamt VCard
Zweibrückenstraße 12
80331 München, Landeshauptstadt
Telefon: +49 892195-0
Telefax: +49 892195-4000
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.dp­ma.­de/­in­dex.html
 

Allgemeine Informationen

Europäische Patentanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Deutsches Patent- und Markenamt.

Voraussetzungen
  • die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung (PAO) zu erwerben.

  • sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind,

  • der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und

  • sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises i.S. des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, im Original oder in Kopie
  • tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
  • begrenzt auf die Teilbereiche, hinsichtlich derer eine Berechtigung im Herkunftsstaat besteht: Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, bzw. Bescheinigung über die Berufsausübung
  • Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach § 1 EuPAG Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
  • ggf.  Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 2  EuPAG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer
  • :1 Monat
    Eingangsbestätigung
  • :bis 4 Monate
    Entscheidung über den Antrag
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