Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des § 1 EuPAG Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind.
Sie sind hier:
Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation zwecks Zulassung zur Patentanwaltschaft
Externe Ansprechpartner/in
Deutsches Patent- und Markenamt Zweibrückenstraße 12 80331 München, Landeshauptstadt Telefon: +49 892195-0 Telefax: +49 892195-4000 E-Mail: info@dpma.deHomepage: http://www.dpma.de/index.html |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Deutschen Patent- und Markenamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises i.S. des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, im Original oder in Kopie
- tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
- Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, bzw. Bescheinigung über die Berufsausübung
- Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach § 1 EuPAG Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde;
- ggf. Nachweis darüber, dass Unterschiede nach § 2 EuPAG Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vollständig ausgeglichen wurden
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden sie sich bitte an die zuständige Stelle
Bearbeitungsdauer
- :1 Monat
Eingangsbestäigung - :bis 4 Monate
Entscheidung über den Antrag