Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).
Sie sind hier:
Europäischer Patentanwaltin/Europäischer Patentanwalt Aufnahme in die Patentanwaltkammer als Patentanwalt oder Syndikuspatentanwalt
Externe Ansprechpartner/in
Deutsches Patent- und Markenamt Zweibrückenstraße 12 80331 München, Landeshauptstadt Telefon: +49 892195-0 Telefax: +49 892195-4000 E-Mail: info@dpma.deHomepage: http://www.dpma.de/index.html |
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Deutsches Patent- und Markenamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
jährlich wiederholend:
- Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde darüber, dass die antragstellende Person in diesem Staat als Patentanwalt bzw. Syndikuspatentanwalt niedergelassen ist
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.