Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene europäische Rechtsanwältin/niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachweisen kann, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, wird nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Sie sind hier:
Europäische Rechtsanwältin/Europäischer Rechtsanwalt Zulassung bei kürzerer Tätigkeit
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- Nachweis, dass die Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, durch die Vorlage von Falllisten (Nachweis der Anzahl und Art der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen) und in einem Gespräch
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fallliste gemäß §§ 14, 12 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) mit Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand der von der antragstellenden Person im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- :3 Monate
§ 4 Absatz 1, § 11 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), § 32 Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)