Der Kauf und Verkauf von bestimmten Genussmitteln sind in der Regel steuerpflichtig. Dazu gehört auch Kaffee. Für den Umgang mit unversteuerten Kaffee brauchen Sie deshalb eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie dazu,
- unversteuerten Kaffee zu lagern oder
- Waren damit herzustellen.
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden, ob bestimmte Anforderungen in Ihrem Betrieb erfüllt sind, etwa im Hinblick auf
- die steuerliche Zuverlässigkeit,
- die Buchführung und
- die technische Einrichtung.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Je nach Konstellation benötigen Sie eine der folgenden Erlaubnisse:
- Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Waren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Kaffee hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
- Versandhändler
- Steuervertreter eines Versandhändlers
- registrierter Versender: Sie versenden Kaffee unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
- Erlaubnis zur Herstellung kaffeehaltiger Waren: Sie empfangen steuerfreien Kaffee, mit dem Sie kaffeehaltige Waren herstellen.
- Bezieher (Dauererlaubnis) von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren: Sie beziehen Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten.