Arbeitnehmerüberlassung wird auch als Zeit- oder Leiharbeit bezeichnet. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Um diese zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Die Erlaubnis wird von der Agentur für Arbeit auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann unbefristet erteilt werden, wenn Sie 3 aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig waren.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung müssen Sie unter anderem darauf achten, dass
- der Gleichstellungsgrundsatz und relevante Tarifverträge korrekt angewendet werden,
- die Überlassungshöchstdauer nicht überschritten wird,
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer richtig, entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entlohnt werden,
- Die geltenden Mindestlöhne und der Aufwendungsersatz gezahlt werden und
- die Regelungen des Teilzeit und Befristungsgesetzes eingehalten werden,
- Entgelt und Entgeltersatzleistungen sowie Urlaub beziehungsweise Urlaubsabgeltung richtig gewährt werden
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer auch in Zeiten ohne Verleih an Dritte zu vergüten sind,
- Lohnsteuer und Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung korrekt abgeführt werden.
Durch Betriebsprüfungen überwacht die Agentur für Arbeit regelmäßig, ob Sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten und die Arbeitnehmerüberlassung ordnungsgemäß ausgeübt wird.