Die Erlaubnis berechtigt Sie Hersteller oder Lieferant dazu,
- mit noch nicht versteuerten Tabakwaren oder
- Substituten für Tabakwaren steuerfrei oder unter Aussetzung der Steuer umzugehen.
Wenn Sie nach Verbrauchsteuerrecht zu einer der folgenden Personengruppen gehören, benötigen Sie eine Erlaubnis zum Umgang mit den unversteuerten Tabakwaren:
-
„Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerte Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Sie die Waren unter Steueraussetzung
- herstellen,
- bearbeiten,
- verarbeiten oder
- lagern dürfen.
Bitte beachten Sie außerdem:
- Wenn Sie im Steuerlager Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren nur lagern, aber nicht herstellen wollen, müssen Sie zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren in einem Steueraussetzungsverfahren abgeben. Steuerzeichen müssen Sie beim Hauptzollamt Bielefeld erwerben, mit einem entsprechenden Entwertungsvermerk versehen und an Verpackungen von Tabakwaren anbringen.
- „registrierter Empfänger“: Sie empfangen Tabakwaren mit deutschen Steuerzeichen. Die Beförderung der Tabakwaren erfolgt unter Aussetzung der Tabaksteuer.
- „registrierter Versender“: Nach einer Einfuhr versenden Sie Waren, für die die Tabaksteuer ausgesetzt ist, vom Ort der Einfuhr an Empfangsberechtigte in Deutschland oder in andere Länder der Europäischen Union, ein Steuerlager.
-
„Verwender“: Sie verwenden Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren außerhalb des Steuerlagers, beispielsweise.
- zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren.
- zu wissenschaftlichen Zwecken, für Versuche.
In allen Fällen benötigen Sie eine schriftliche Erlaubnis von dem für Sie örtlich zuständigen Hauptzollamt. Die Erlaubnis wird Ihnen auf Antrag erteilt. Das zuständige Hauptzollamt kann die Erlaubnis widerrufen.
Den Antrag müssen Sie über ein amtlich vorgeschriebenes Formular stellen.
Vor einer Erlaubnis prüfen die Finanzbehörden im Allgemeinen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind, etwa im Hinblick auf
- die steuerliche Zuverlässigkeit,
- die Buchführung und
- die technische Einrichtung in Ihrem Betrieb.
Die Prüfung kann sich auf Ihre Person beziehen, zum Beispiel als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, oder auf andere, für die Steuer relevante Personen in Ihrem Betrieb.
Das örtlich zuständige Hauptzollamt kann von Ihnen eine Sicherheitsleistung verlangen.