Für die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin und Versicherungsvermittler wird eine Erlaubnis benötigt, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Für Inhaberinnen und Inhaber der Erlaubnis gilt die Informationspflicht.
Beim ersten Geschäftskontakt müssen gegenüber der Kundin/dem Kunden demnach bestimmte Angaben gemacht werden. Pflichtinformationen sind z.B.:
- Name und Anschrift des der Versicherungsberaterin/Versicherungsberaters,
-
Aussage,
- ob bestimmte Versicherungen vertreten werden (Versicherungsvertretung) oder
- ob Versicherungen vermittelt werden (Maklertätigkeit) oder
- ob zu Versicherungen beraten wird (Versicherungsberatung).
Ohne Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler/eine Versicherungsvermittlerin vor allem in folgenden Fällen vermitteln:
- Die Vermittlung von Versicherungen erfolgen geringfügig als Nebenerwerb ("Bagatellvermittlerin" oder "Bagatellvermittler").
-
Die Vermittlung erfolgt nur als Ergänzung zu einer anderen Tätigkeit.
Beispiel: Vermittlung von Haftpflichtversicherungen durch Autohändlerinnen und Autohändler. Diese Erleichterung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur, wenn eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler beantragt wird.
Ein Eintrag ins Vermittlerregister ist notwendig.
Mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler kann gleichzeitig ein Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister bei der zuständigen Stelle gestellt werden.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.