Einen Antrag auf Erlass oder Erstattung der Tabaksteuer können Sie stellen, wenn Sie als
- Steuerlagerinhaber Tabakwaren beziehungsweise. Substitute für Tabakwaren in ein Steuerlager aufnehmen oder unter Steueraufsicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördern oder unter Steueraufsicht ausführen.
- gewerblicher Einführer für Tabakwaren beziehungsweise Substitute für Tabakwaren oder registrierter Empfänger für Tabakwaren, die Sie eingeführt oder in Empfang genommen haben, unter Steueraufsicht vernichten oder vergällen.
Ist die Tabaksteuer bereits durch die Verwendung von Steuerzeichen bezahlt, das heißt, die Steuerzeichen sind bereits an den Kleinverkaufspackungen angebracht, wird die Steuer nur erlassen oder erstattet, wenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der Packungen noch vollständig ist.
Die Steuerzeichenschuld kann erlassen oder erstattet werden, wenn Sie
- noch nicht entwertete Steuerzeichen, das heißt, auf den Steuerzeichen wurde noch kein Entwertungsvermerk aufgedruckt, an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben haben oder
- entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht haben und die Tabaksteuer noch nicht entstanden ist.
Im Falle der Verwendung von Steuerzeichen werden Erlass oder Erstattung der Steuerzeichenschuld nur gewährt, wenn Sie Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 EUR an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgeben oder unter Steueraufsicht vernichten oder ungültig machen.
Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.