Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist möglich für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und diese betreffende steuerliche Nebenleistungen, etwa Zinsen oder Säumniszuschläge.
Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es in Ihrem Einzelfall unangemessen oder ungerecht wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen.
Der Gesetzgeber nennt dies eine unbillige Härte. Diese liegt vor, wenn
- Sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und
- zu befürchten ist, dass Ihre Existenz dauerhaft gefährdet wäre, wenn die Zollverwaltung auf die Zahlung der Steuern besteht,
oder:
- die Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.
Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.
Sollten Sie nur vorübergehend wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, reicht dies nicht aus, um Steuern erlassen oder erstattet zu bekommen.