Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation für Krankenversicherte erhalten


Allgemeine Informationen

Sie können ergänzende Leistungen zur Rehabilitation zusätzlich zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Auch ohne vorher eine Rehabilitation durchgeführt zu haben, können Sie ergänzende Leistungen erhalten. Ihre Krankenkasse gewährt Ihnen die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation 

  • nach medizinischer Notwendigkeit und
  • auf ärztliche Anordnung.

Zu den ergänzenden Leistungen gehören beispielsweise:

  • Patientenschulungen für chronisch Kranke, wie zum Beispiel:
    • ambulante Asthmaschulungen,
    • Adipositas-Schulungsprogramme,
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining,
  • sozialmedizinische Nachsorgemaßnahmen für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche.
  • Die Leistungen müssen medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein. 
     
Verfahrensablauf
  • In der Regel stellt Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt eine Verordnung für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation aus.
  • Den Antrag und die Verordnung reichen Sie dann bei der Krankenkasse ein. 
  • Sollte Ihre Krankenkasse die Kosten übernehmen, erhalten Sie eine Kostenzusage der Krankenkasse.
     
Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

Voraussetzungen
  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Maßnahme verordnen. 
  • Ihre Krankenkasse muss bereits eine Krankenbehandlung geleistet haben oder noch leisten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag bei Ihrer Krankenkasse auf ergänzende Leistungen zur Rehabilitation 
  • Verordnung beziehungsweise Stellungnahme Ihrer behandelnden Ärztin beziehungsweise Ihres behandelnden Arztes
     
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen in der Regel keine Gebühren an. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre Krankenkasse.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um die Länge der Antragsfristfrist zu erfahren.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse 
  • Klage beim zuständigen Sozialgericht
     
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