Erbschaftsteuerbescheid erhalten

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Finanzamt Oldenburg VCard
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26125 Oldenburg (Oldenburg)
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Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr*,


Di.: 08:00 - 12:00 Uhr*


Mi.: geschlossen


Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr*


Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr*


*Während der Öffnungszeiten ist die Entgegennahme von Erklärungen und Unterlagen sowie die Vereinbarung von Termine jederzeit möglich. Jedoch kann am Donnerstag in der Zeit von 15:30 bis 17:00 Uhr nicht in jedem Fall  Auskunft erteilt werden.


 

Allgemeine Informationen

Die Erbschaftsteuer erfasst von Todes wegen erworbenes Vermögen. Die Besteuerung Ihrer dadurch erlangten erhöhten Leistungsfähigkeit soll zu einer gerechteren Verteilung des Vermögens beitragen. Die Erbschaftsteuer erfasst nicht den Nachlass als solchen, sondern den Erbanfall beim einzelnen Erwerber.
 
Besteuerungsgegenstand ist der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerb von Todes wegen gilt:

  • der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
  • der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  • die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden
  • der Erwerb auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, der bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird (z.B. Lebensversicherungsvertrag)

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der steuerpflichtige Erwerb. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des übergegangenen Vermögens erfolgt nach dem Bewertungsgesetz.

Von besonderer Bedeutung ist die Bewertung des Grundvermögens. Grundbesitzwerte werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren von den Lagefinanzämtern festgestellt. Grundlage ist der gemeine Wert der Grundstücke. Zur Ermittlung des gemeinen Werts existierten verschiedene Bewertungsmethoden.

Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten gehören alle Schulden, die vom Erblasser auf die Erben übergegangen sind. Daneben können Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche abgezogen werden. Die durch den Erbfall ausgelösten Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und Kosten der Nachlassregelung sind ebenfalls abzugsfähig. Zur Abgeltung der zuletzt genannten Kosten können Sie ohne Nachweis einen Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigen.

Für die Höhe der Steuer ist daneben die Steuerklasse entscheidend. Denn die Steuerklasse hat  Auswirkungen auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes und Freibetrags.. Dem Grunde nach gilt hier, dass die Erbschaftsteuer umso schonender zugreift, je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind.

Die Höhe der Steuer ist weiter davon abhängig, ob sachliche Steuerbefreiungen zu berücksichtigen sind. Aus dem Befreiungskatalog sind von besonderer Bedeutung der Freibetrag für Hausrat in Höhe von 41.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 Euro für Erwerber der Steuerklasse I, der Freibetrag von 12.000 Euro für Hausrat und andere Gegenstände zusammen für Erwerber der Steuerklassen II und III. Ebenfalls steuerfrei ist in vielen Fällen der Erwerb eines Familienheims.

Auch beim Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebs- und Anteilsvermögen sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sieht das Erbschaftsteuergesetz diverse Verschonungsmöglichkeiten vor.

Verfahrensablauf

Die Erbschaftsteuer entsteht im Regelfall mit dem Tod des Erblassers. Als Erwerber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Person der Beteiligten, zum Rechtsgrund des Erwerbs sowie zu dessen Gegenstand und Wert zu enthalten.

Daneben erfährt das Finanzamt durch eine Vielzahl weiterer Anzeigen von dritter Seite von steuerlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen, z. B. durch Anzeigen der Standesämter, der Banken, der Versicherungen, der Gerichte und der Notare. Ist nach Auswertung dieser Anzeigen mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf, die Sie in der Regel innerhalb eines Monats abzugeben haben; der Erklärung ist eine umfangreiche Anleitung beigefügt, die Ihnen das Ausfüllen erleichtern soll.

Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Erbschaftsteuer nicht zu erheben ist. Die Entscheidung darüber, was steuerpflichtig und was nicht steuerpflichtig ist, bleibt dem Finanzamt vorbehalten. Erkennen Sie nachträglich, dass die Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

Wenn Sie Erbschaftsteuer zu entrichten haben, erhalten Sie vom Finanzamt einen Erbschaftsteuerbescheid. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

An wen muss ich mich wenden?

Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche des Bundeszentralamtes für Steuern:

Zuständige Stelle

Land

Voraussetzungen

Der Erwerb von Todes wegen (z. B. durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs) unterliegt der Besteuerung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

ggf. ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände

Welche Gebühren fallen an?
  • :
    Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten ergeben sich grundsätzlich nur bei einer Pflichtverletzung (z. B. Säumniszuschläge, etc.)
Welche Fristen muss ich beachten?
  • :3 Monate
    • Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht: drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem Anfall • Frist zur Abgabe der Steuererklärung: individuell • Frist zur Zahlung der Erbschaftsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids

• Frist zur Erfüllung der Anzeigepflicht: drei Monate nach erlangter Kenntnis von dem Anfall

• Frist zur Abgabe der Steuererklärung: individuell

• Frist zur Zahlung der Erbschaftsteuer: ein Monat nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheids

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).

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