Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) dafür verantwortlich, dass der Entwurf für die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Zum Entwurf gehören nach § 53 Abs. 1 S. 2 NBauO die Bauvorlagen, bei Baumaßnahmen nach §§ 62, 63 NBauO einschließlich der Unterlagen, die nicht eingereicht werden müssen. Das bestimmt sich nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). Wenn Sie in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten niedergelassen sind und in Niedersachsen vorübergehend oder gelegentlich Entwurfsdienstleistungen auf dem Gebiet der der Objektplanung von Gebäuden erbringen möchten, so ist diese Tätigkeit anzuzeigen. Mit der Anzeige erlangen Sie die Bauvorlageberechtigung für Niedersachsen, wenn Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Entwurfsdienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.